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Minijob oder Midijob: Grenzen, Sozialversicherung und Zeiterfassung

Illustration: zwei unterschiedlich große Sparschweine mit einem Lineal dazwischen

Entscheidend ist der regelmäßige Verdienst im Monat. Bis 603 € (ab

  1. Januar 2027: 633 €) ist eine Beschäftigung ein Minijob. Liegt der Verdienst darüber, aber bei höchstens 2.000 €, ist es ein Midijob im sogenannten Übergangsbereich. Für dich als Arbeitgeber hängt daran, wo du die Aushilfe anmeldest, welche Abgaben du zahlst und wie du ihre Arbeitszeit aufzeichnen musst. Der Minijob ist für die Aushilfe weitgehend abgabenfrei, du zahlst Pauschalen. Der Midijob ist voll sozialversicherungspflichtig, aber mit reduziertem Arbeitnehmeranteil. Auch bei der Zeiterfassung gelten unterschiedliche Regeln.
Verdienstgrenzen für Minijob und Midijob Skala des Monatsverdiensts: von 0 bis 603 Euro Minijob, von 603,01 bis 2.000 Euro Midijob im Übergangsbereich, darüber reguläre Beschäftigung. Ab 1. Januar 2027 liegt die Minijob-Grenze bei 633 Euro, die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro. Minijob bis 603 € Midijob 603,01–2.000 € regulär über 2.000 € 0 € 603 € 2.000 € Ab 1. Januar 2027: Minijob bis 633 €
Monatsverdienst 2026: Die Untergrenze des Midijobs wandert mit dem Mindestlohn, die Obergrenze von 2.000 € bleibt fest.

Die Grenzen 2026 und 2027

2026ab 1. Januar 2027Grundlage
Minijob (Verdienstgrenze)bis 603 €bis 633 €§ 8 SGB IV
Midijob (Übergangsbereich)603,01 € bis 2.000 €633,01 € bis 2.000 €§ 20 Abs. 2 SGB IV
Reguläre Beschäftigungüber 2.000 €über 2.000 €

Die Minijob-Grenze hängt am Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet. Mit dem Mindestlohn von 14,60 € ab 2027 ergeben sich 633 €. Die Obergrenze des Übergangsbereichs steht dagegen fest im Gesetz. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet; ein einzelner Minijob neben einer Hauptbeschäftigung bleibt für sich (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Daneben gibt es den kurzfristigen Minijob, der unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Um ihn geht es hier nicht.

Sozialversicherung im Überblick

Minijob (gewerblich)Midijob
Anmeldungbei der Minijob-Zentralebei der Krankenkasse
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherungfür die Aushilfe freiversicherungspflichtig
Rentenversicherungpflichtig, Befreiung auf Antrag möglichpflichtig
Anteil der Beschäftigten2026: 3,6 % für die Rente, sonst nichtsreduziert, steigt mit dem Verdienst
Anteil des ArbeitgebersPauschalen, siehe untenbeginnt bei rund 28 % und sinkt bis 2.000 € auf rund ein Fünftel

Beim Minijob zahlst du als Arbeitgeber Pauschalbeiträge: 15 % zur Rentenversicherung (§ 168 SGB VI), 13 % zur Krankenversicherung, wenn die Aushilfe gesetzlich krankenversichert ist (§ 249b SGB V), und in der Regel die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (§ 40a EStG). Hinzu kommen Umlagen und die Unfallversicherung. Die Minijob-Zentrale beziffert die Abgaben des Arbeitgebers im gewerblichen Minijob für 2026 auf insgesamt 31,17 %.

Im Midijob ist die Aushilfe dagegen in allen Zweigen versichert. Ihr Anteil wird nach einer Formel aus § 20 Abs. 2a SGB IV berechnet und ist am unteren Ende des Übergangsbereichs sehr niedrig. Laut Minijob-Zentrale und Deutscher Rentenversicherung mindert das die Rentenansprüche nicht, gutgeschrieben wird der tatsächliche Verdienst.

Rentenversicherung im Minijob: Pflicht mit Ausweg

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und tragen die Differenz zwischen dem vollen Beitragssatz und deinen 15 %, 2026 also 3,6 %. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI können sie sich auf Antrag befreien lassen. Den Antrag geben sie schriftlich oder elektronisch bei dir als Arbeitgeber ab. Er gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung, bei mehreren Minijobs nur einheitlich für alle. Deine 15 % zahlst du auch nach einer Befreiung weiter (§ 172 Abs. 3 SGB VI).

Zeiterfassung: Hier liegt der Unterschied

Für Minijobber verlangt § 17 Mindestlohngesetz, dass Beginn, Ende und Dauer jedes Arbeitstags spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags danach aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Ausgenommen sind nur Minijobs im Privathaushalt. Details stehen im Ratgeber Minijob und Zeiterfassung.

Für Midijobber gilt § 17 MiLoG nicht automatisch, denn sie sind nicht geringfügig beschäftigt. Die Pflicht greift bei ihnen nur, wenn dein Betrieb zu einer der Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gehört, etwa Bau, Gaststätten und Beherbergung, Gebäudereinigung, Spedition und Logistik oder Friseur- und Kosmetikgewerbe. Welche das alle sind, steht im Ratgeber Welche Branchen kontrolliert der Zoll?.

Ganz ohne Aufzeichnung kommst du beim Midijob trotzdem nicht aus. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 musst du die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen, und § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt seit Langem die Aufzeichnung der Stunden über acht pro Werktag. Mehr dazu im Artikel Ist Zeiterfassung Pflicht?.

Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG bei Minijob und Midijob Ablauf in zwei Spalten. Minijob: § 17 Mindestlohngesetz gilt, Aufzeichnung bis zum siebten Tag danach, zwei Jahre aufbewahren. Midijob: Gehört der Betrieb zu einer Branche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz? Ja: § 17 gilt. Nein: § 17 gilt nicht. Für alle Beschäftigten gilt außerdem: Arbeitszeit erfassen nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 und Stunden über 8 je Werktag aufzeichnen nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Minijob Midijob § 17 MiLoG gilt aufzeichnen bis zum 7. Tag danach, 2 Jahre aufbewahren Branche nach § 2a SchwarzArbG? ja nein § 17 gilt § 17 gilt nicht Für alle Beschäftigten: Arbeitszeit erfassen (BAG 2022) Stunden über 8 je Werktag aufzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG)
Im Minijob gilt § 17 MiLoG immer, außer im Privathaushalt. Im Midijob hängt es an der Branche, die allgemeine Pflicht zur Zeiterfassung gilt in jedem Fall.

Beispiel: Verkäuferin in der Bäckerei

Eine Bäckerei zahlt einer Verkäuferin 2026 einen Stundenlohn von 14,50 €. Die Grenzrechnung sieht so aus:

  • 41 Stunden im Monat: 594,50 €. Das liegt unter 603 €, also Minijob. Sie zahlt höchstens ihren Rentenanteil, du die Pauschalen.
  • 42 Stunden im Monat: 609,00 €. Das sind 6 € über der Grenze. Ist das ihr regelmäßiger Verdienst, ist es ein Midijob. Du meldest die Verkäuferin bei ihrer Krankenkasse an, sie ist in allen Zweigen versichert, und dein Anteil liegt bei rund 28 %.
  • Obergrenze: 2.000 € ÷ 14,50 € ergibt 137 volle Stunden im Monat, gut 31 Stunden pro Woche. Bis dahin bleibt es beim Midijob.

Eine einzige Stunde mehr im Monat entscheidet also darüber, wo du die Aushilfe anmeldest und was sie netto bekommt. Ab 2027 verschiebt sich die Rechnung: Mit 15,00 € je Stunde passen 42 Stunden (630 €) unter die neue Grenze von 633 €. Was sich zum Jahreswechsel sonst ändert, steht im Ratgeber Mindestlohn 2027.

Der Bäckereiverkauf gehört nicht zu den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Im Minijob musst du die Zeiten der Verkäuferin also nach § 17 MiLoG aufzeichnen, im Midijob nach dieser Vorschrift nicht. Betreibt die Bäckerei zusätzlich ein Café, lass prüfen, ob das als Gaststättengewerbe gilt.

Mit ZeitFabrik umsetzen

Mit ZeitFabrik stempeln sich Aushilfen und Teilzeitkräfte am Smartphone, im Browser oder am Touch-Terminal ein und aus. Im Zeitkonto siehst du jederzeit, wie viele Stunden im Monat zusammengekommen sind, und erkennst früh, wenn ein Minijob an die Grenze stößt. Der monatliche Stundenzettel entsteht automatisch, wird von dir freigegeben und geht als PDF oder an DATEV (LODAS, Lohn und Gehalt) ans Lohnbüro. Mehr zur Zeiterfassung mit ZeitFabrik. Teste ZeitFabrik 30 Tage kostenlos – ohne Kreditkarte.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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