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Welche Branchen kontrolliert der Zoll? Die 11 Bereiche nach § 2a SchwarzArbG
Der Zoll kann jeden Arbeitgeber prüfen, ob der Mindestlohn gezahlt wird. Für elf Wirtschaftsbereiche gelten aber strengere Pflichten, und die prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls gezielt vor Ort. Die Bereiche stehen in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: unter anderem Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Transport und Logistik, Sicherheitsdienste sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Wer dort beschäftigt, muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufgezeichnet haben.
Die 11 Branchen im Überblick
Der Katalog in § 2a SchwarzArbG umfasst:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, einschließlich plattformbasierter Lieferdienste
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft, ohne das Fleischerhandwerk
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Friseur- und Kosmetikgewerbe
Bau und Gastronomie haben die meisten Betriebe im Kopf. Zwei Einträge kennen viele Betroffene dagegen nicht: die plattformbasierten Lieferdienste und das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Ein Salon mit drei Angestellten fällt also genauso unter den Katalog wie ein Bauunternehmen.
Welche Pflichten in diesen Branchen gelten
Der Katalog selbst regelt nur die Ausweispflicht. Andere Gesetze verweisen auf ihn und knüpfen weitere Pflichten daran:
| Pflicht | Grundlage | Was konkret |
|---|---|---|
| Arbeitszeit aufzeichnen | § 17 Abs. 1 MiLoG | Beginn, Ende und Dauer, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag; mindestens zwei Jahre aufbewahren |
| Unterlagen bereithalten | § 17 Abs. 2 MiLoG | im Inland und auf Deutsch; auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung |
| Sofortmeldung | § 28a Abs. 4 SGB IV | Beginn der Beschäftigung spätestens bei Arbeitsaufnahme melden |
| Ausweis mitführen | § 2a Abs. 1 SchwarzArbG | Beschäftigte haben Personalausweis oder Pass dabei und zeigen ihn auf Verlangen |
| Hinweis auf die Ausweispflicht | § 2a Abs. 2 SchwarzArbG | Arbeitgeber weist jede beschäftigte Person vorher nachweislich und schriftlich darauf hin und bewahrt den Hinweis auf |
Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG gilt übrigens außerdem für alle Minijobber, egal in welcher Branche. Mehr dazu im Ratgeber Minijob und Zeiterfassung.
Wann die Aufzeichnung entfällt
Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung schränkt die Pflicht ein. Sie gilt nicht für:
- Beschäftigte mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt von mehr als 4.461 € brutto,
- Beschäftigte mit mehr als 2.974 € brutto, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat,
- im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
Auch dann musst du Unterlagen bereithalten, aus denen sich die Ausnahme ergibt, zum Beispiel Gehaltsabrechnungen. Unabhängig davon gilt die allgemeine Pflicht zur Zeiterfassung aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, siehe Ist Zeiterfassung Pflicht?.
Was bei einer Prüfung zählt
Eine Prüfung musst du dulden, dabei mitwirken und die verlangten Unterlagen vorlegen. Für die Arbeitszeit heißt das: Für jeden Arbeitstag jeder betroffenen Person müssen Beginn, Ende und Dauer vorliegen, und zwar fristgerecht.
Ordnungswidrig handelt nach § 21 MiLoG, wer eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. Dafür sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 50.000 € vor.
Eine bestimmte Form schreibt § 17 MiLoG nicht vor. Ein Stundenzettel aus Papier genügt, wenn er vollständig ist und rechtzeitig ausgefüllt wurde. In der Praxis liegt das Problem selten beim Format, sondern bei Lücken: vergessene Tage, nachträglich geschätzte Zeiten, Zettel, die erst am Monatsende eingesammelt werden.
Praxisbeispiel: Friseursalon mit vier Beschäftigten
Ein Salon beschäftigt zwei Friseurinnen in Vollzeit mit je 2.600 € brutto und eine Minijobberin für den Samstag. Die Inhaberin arbeitet selbst mit, ihr Mann übernimmt stundenweise die Buchhaltung.
- Die beiden Friseurinnen liegen unter 2.974 €: Ihre Arbeitszeit muss für jeden Arbeitstag aufgezeichnet werden.
- Für die Minijobberin gilt die Pflicht ohnehin.
- Der Ehemann ist als mitarbeitender Angehöriger ausgenommen, die Verwandtschaft muss belegbar sein.
Für einen Dienstag, den 3. November 2026, steht bei einer Friseurin dann zum Beispiel: Beginn 8:45 Uhr, Ende 17:30 Uhr, 30 Minuten Pause, Dauer 8:15 Stunden. Aufgezeichnet sein muss das spätestens bis zum Ablauf des 10. November.
Mit ZeitFabrik umsetzen
In ZeitFabrik stempelt dein Team mit einem Klick im Browser, in der App oder am Touch-Terminal im Laden, vergessene Zeiten lassen sich nachtragen. So liegen Beginn, Ende und Dauer am selben Tag vor, nicht erst nach einer Woche. Der monatliche Stundenzettel entsteht automatisch aus den erfassten Zeiten, wird von Vorgesetzten freigegeben und lässt sich als PDF exportieren, wenn bei einer Prüfung jemand danach fragt. Mehr zur Zeiterfassung mit ZeitFabrik. Teste ZeitFabrik 30 Tage kostenlos – ohne Kreditkarte.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.