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Minijob und Zeiterfassung: Was du 2026 aufschreiben musst

Illustration: kleine Bäckertheke mit Brötchen und Brezel, Münzstapel und Stoppuhr

Ja, bei Minijobbern musst du die Arbeitszeit aufschreiben, und zwar für jeden Arbeitstag. § 17 Mindestlohngesetz verlangt, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag aufgezeichnet sind. Die Aufzeichnungen bewahrst du mindestens zwei Jahre auf. Das gilt in jeder Branche und heute schon, nicht erst mit einem neuen Arbeitszeitgesetz.

Die Zahlen für 2026 auf einen Blick

WasWertGrundlage
Mindestlohn13,90 € brutto je Stunde, ab 2027 14,60 €MiLoV5
Minijob-Grenze603 € im Monat, ab 2027 633 €§ 8 SGB IV, Minijob-Zentrale
Frist für die Aufzeichnungbis zum Ablauf des 7. Kalendertags nach dem Arbeitstag§ 17 Abs. 1 MiLoG
Aufbewahrungmindestens 2 Jahre§ 17 Abs. 1 MiLoG
Bußgeld bei Verstößenbis zu 50.000 €§ 21 MiLoG

Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Aus 13,90 € werden so 602,33 €, aufgerundet 603 €. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit.

Für wen die Pflicht gilt

§ 17 MiLoG gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Dazu gehören:

  • Minijobs mit Verdienstgrenze, also bis 603 € im Monat,
  • kurzfristige Minijobs, die auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind.

Zwei Ausnahmen gibt es:

  • Minijobs im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) sind von der Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG ausgenommen.
  • Mitarbeitende Angehörige: Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers gilt die Pflicht nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nicht. Unterlagen, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen, musst du aber bereithalten.

Was genau aufgeschrieben werden muss

Für jeden Arbeitstag drei Angaben:

  1. Beginn der Arbeit,
  2. Ende der Arbeit,
  3. Dauer der Arbeitszeit. Pausen gehören nach § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz nicht zur Arbeitszeit.

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Ein Stundenzettel aus Papier oder eine Tabelle genügt, solange die drei Angaben für jeden Tag vollständig und rechtzeitig drinstehen. Aufschreiben darf auch die Aushilfe selbst. Verpflichtet ist nach § 17 MiLoG aber der Arbeitgeber, also du.

Die 7-Tage-Frist im Kalender

Die Frist läuft ab dem Tag nach der Arbeit. Arbeitet deine Aushilfe am Samstag, dem 7. November 2026, muss die Aufzeichnung spätestens am Samstag, dem 14. November, um Mitternacht vorliegen.

Das klingt großzügig, ist es in der Praxis aber selten. Wer erst zum Monatsende aufschreibt (oder aufschreiben lässt), ist für die ersten drei Wochen des Monats schon zu spät. Und wer drei Wochen später aus dem Gedächtnis nachträgt, schreibt meist die geplanten Zeiten auf statt der gearbeiteten.

Praxisbeispiel: Aushilfe in der Bäckerei

Eine Bäckerei beschäftigt eine Aushilfe auf Minijob-Basis zu 13,90 € je Stunde. Sie arbeitet samstags von 6 bis 11 Uhr und mittwochs von 14 bis 17 Uhr.

  • In einem Monat mit fünf Samstagen und vier Mittwochen, etwa im Oktober 2026, kommt sie auf 25 + 12 = 37 Stunden und 514,30 €.
  • Springt sie zusätzlich einmal sechs Stunden für eine kranke Kollegin ein, sind es 43 Stunden und 597,70 €. Das liegt knapp unter der Grenze.
  • Eine einzige weitere Stunde ergibt 44 Stunden und 611,60 €, also mehr als 603 €.
Monatsverdienst der Aushilfe und Minijob-Grenze Balken bei 13,90 Euro je Stunde: 37 Stunden ergeben 514,30 Euro, 43 Stunden 597,70 Euro, 44 Stunden 611,60 Euro. Eine Linie markiert die Minijob-Grenze von 603 Euro, nur der Balken für 44 Stunden geht darüber. Grenze 603 € 37 Stunden 514,30 € 43 Stunden: knapp darunter 597,70 € 44 Stunden: über der Grenze 611,60 €
Bei 13,90 € je Stunde passen höchstens 43 volle Stunden unter die Grenze von 603 €.

Rechnerisch passen bei 13,90 € höchstens 43 volle Stunden in einen Monat. Ohne saubere Aufzeichnung merkt das niemand rechtzeitig. Überschreitet die Aushilfe die Grenze unvorhersehbar, bleibt der Minijob nach § 8 Abs. 1b SGB IV bestehen, wenn das in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres passiert. Planbar ist das nicht, und es setzt voraus, dass du die Stunden überhaupt kennst.

Aufbewahren und vorzeigen

Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Für die Prüfung zuständig ist der Zoll. Er kontrolliert, ob der Mindestlohn gezahlt wird, und dafür braucht er die Stunden: Erst Stunden mal Stundenlohn zeigt, ob die Bezahlung stimmt.

In bestimmten Branchen gelten zusätzliche Pflichten, etwa die Sofortmeldung bei Arbeitsbeginn. Welche das sind, steht im Ratgeber Welche Branchen kontrolliert der Zoll?. Wie lange du welche Unterlagen aufheben musst, erklärt der Artikel zur Aufbewahrungsfrist der Arbeitszeit.

Mit ZeitFabrik umsetzen

Mit ZeitFabrik stempelt sich deine Aushilfe mit dem Smartphone, am PC oder am Touch-Terminal im Laden ein und aus. Vergessene Zeiten lassen sich nachtragen, und das Zeitkonto zeigt jederzeit, wie viele Stunden im Monat schon zusammengekommen sind. Der monatliche Stundenzettel entsteht automatisch aus den erfassten Zeiten, wird von dir freigegeben und geht als PDF oder direkt an DATEV (LODAS, Lohn und Gehalt) ans Lohnbüro. Für eine Aushilfe kostet der Tarif Essentials 2,99 € im Monat zzgl. MwSt. Mehr zur Zeiterfassung mit ZeitFabrik. Teste ZeitFabrik 30 Tage kostenlos – ohne Kreditkarte.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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