Stand: · ZeitFabrik

Zeiterfassung und Betriebsrat: Wo er mitbestimmt und wo nicht

Illustration: runder Besprechungstisch mit drei Stühlen, Dokument und Häkchen

Ob du die Arbeitszeit erfasst, musst du mit dem Betriebsrat nicht aushandeln: Die Pflicht dazu besteht kraft Gesetzes, und deshalb hat der Betriebsrat beim „Ob“ kein Initiativrecht. So hat es das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 entschieden (1 ABR 22/21). Wie erfasst wird, regelst du dagegen gemeinsam mit dem Betriebsrat: Form, Ablauf, Zugriffsrechte, Auswertungen. Führst du ein elektronisches System ein, bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mit.

Was das BAG 2022 entschieden hat

Im Fall ging es um eine Wohneinrichtung. Der Betriebsrat wollte über die Einigungsstelle ein elektronisches Zeiterfassungssystem durchsetzen, der Arbeitgeber lehnte das ab. Das BAG hat das Initiativrecht verneint, in zwei Schritten:

  1. Das „Ob“ ist gesetzlich geregelt. Nach § 87 Abs. 1 BetrVG bestimmt der Betriebsrat nur mit, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Arbeitgeber sind aber schon nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ein System einzuführen, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst. Ein Initiativrecht kann sich deshalb nicht auf die Einführung richten.
  2. Beim „Wie“ hat der Betriebsrat ein Initiativrecht, und zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz). Er kann es aber nicht auf eine elektronische Erfassung beschränken, weil das Gesetz die Form nicht vorschreibt. Je nach Tätigkeit und Betrieb können auch Aufzeichnungen auf Papier genügen, und die Aufzeichnung selbst kann an die Beschäftigten delegiert werden.

Für dich heißt das: Du kannst die Erfassung nicht verweigern, und der Betriebsrat kann dir kein bestimmtes System allein vorschreiben. Mehr zur Pflicht selbst im Artikel Ist Zeiterfassung Pflicht?.

Wo der Betriebsrat mitbestimmt

ThemaMitbestimmung nachTypische Fragen
Elektronisches System§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGWelche Daten, wer sieht was, welche Auswertungen
Ausgestaltung der Erfassung§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVGPapier oder digital, wer erfasst, bis wann
Arbeitszeitregeln§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVGBeginn und Ende, Pausen, Verteilung auf die Wochentage
Homeoffice§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVGErfassung bei mobiler Arbeit

Zu Nr. 6: Eine technische Einrichtung ist nach der Rechtsprechung des BAG schon dann zur Überwachung „bestimmt“, wenn sie objektiv geeignet ist, Informationen über Verhalten oder Leistung zu erheben oder aufzuzeichnen. Ob du das vorhast, spielt keine Rolle (BAG, Beschluss vom 16. Juli 2024, 1 ABR 16/23). Das Bundesarbeitsministerium geht in seinen Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung davon aus, dass darunter grundsätzlich auch ein elektronisches Zeiterfassungssystem fallen kann, soweit es noch Regelungsspielraum gibt.

Unabhängig davon musst du den Betriebsrat über die Planung technischer Anlagen rechtzeitig und mit den nötigen Unterlagen unterrichten und die Auswirkungen mit ihm beraten (§ 90 BetrVG).

So führst du die Zeiterfassung mit Betriebsrat ein

Zeiterfassung mit Betriebsrat einführen Ablauf in fünf Schritten: 1. Betriebsrat früh unterrichten. 2. Anforderungen gemeinsam klären. 3. System auswählen und testen. 4. Betriebsvereinbarung abschließen; kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. 5. Einführen, schulen, nachprüfen. 1 Betriebsrat früh unterrichten 2 Anforderungen gemeinsam klären 3 System auswählen und testen 4 Betriebsvereinbarung abschließen Ohne Einigung: Einigungsstelle 5 Einführen, schulen, nachprüfen
Ob erfasst wird, steht fest. Wie erfasst wird, regeln Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam, im Streitfall die Einigungsstelle.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2, § 76 BetrVG). Das kostet Zeit; bindest du den Betriebsrat schon bei der Auswahl ein, geht es meist schneller.

Was in die Betriebsvereinbarung gehört

Die Betriebsvereinbarung schließt du schriftlich mit dem Betriebsrat ab, beide Seiten unterschreiben, und du legst sie im Betrieb aus (§ 77 BetrVG). Bewährt haben sich diese Punkte:

  1. Geltungsbereich: welche Beschäftigten, welche Standorte.
  2. Was erfasst wird: Beginn, Ende und Pausen. Mehr braucht die gesetzliche Pflicht nicht.
  3. Wie erfasst wird: Terminal, App oder Browser, Regeln für Homeoffice und Außendienst, wer erfasst und bis wann.
  4. Korrekturen: wer nachträgt, wer freigibt, wie Änderungen nachvollziehbar bleiben.
  5. Zugriff: Beschäftigte sehen ihre eigenen Zeiten, Vorgesetzte ihr Team, das Lohnbüro die Monatswerte.
  6. Auswertungen: wofür die Daten genutzt werden dürfen und wofür nicht, etwa keine Leistungskontrolle über Stempelzeiten.
  7. Aufbewahrung und Löschung: wie lange die Zeiten gespeichert bleiben. Fristen dazu stehen im Ratgeber Aufbewahrungsfrist für Arbeitszeitnachweise.

Datenschutz: worauf du achten solltest

Nach § 26 Abs. 4 BDSG kann eine Betriebsvereinbarung selbst Grundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein; dabei ist Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten. Der Europäische Gerichtshof hat am 30. März 2023 zu einer hessischen Vorschrift entschieden (C-34/21), dass nationale Regeln zum Beschäftigtendatenschutz unangewendet bleiben müssen, wenn sie die Anforderungen von Art. 88 DSGVO nicht erfüllen. Regeln, die nur die allgemeine Erforderlichkeit wiederholen, reichen dafür wohl nicht. § 26 Abs. 1 BDSG folgt diesem Muster und ist seitdem umstritten. Nach dem Urteil kann die Verarbeitung dann direkt auf die DSGVO gestützt werden, etwa auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Für Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit liegt diese Pflicht vor. Für alles, was darüber hinausgeht, solltest du die Rechtsgrundlage prüfen lassen.

Praxisbeispiel: ambulanter Pflegedienst

Ein Pflegedienst mit 40 Beschäftigten und Betriebsrat will von Monatszetteln auf digitale Erfassung umstellen: Pflegekräfte per Smartphone, das Büro am Terminal.

  • Januar: Die Geschäftsführung legt dem Betriebsrat Anbieter, Funktionen und Datenschutzunterlagen vor.
  • Februar: Gemeinsam wird festgelegt: Erfasst werden Beginn, Ende und Pausen, keine weiteren Daten. Die Pflegedienstleitung sieht die Zeiten ihres Teams, die Beschäftigten jederzeit ihre eigenen.
  • März: Ein Tourenteam testet vier Wochen lang. Ergebnis: Nachträge sind bis zum Folgetag möglich, danach nur über die Pflegedienstleitung.
  • April: Die Betriebsvereinbarung wird unterschrieben, danach folgen Schulung und Start für alle.
  • Juli: Geschäftsführung und Betriebsrat prüfen, ob die Regeln im Alltag funktionieren.

Ohne Betriebsrat

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen drei wählbar sind (§ 1 BetrVG). Wahlberechtigt ist, wer mindestens 16 Jahre alt ist, wählbar, wer mindestens 18 ist und dem Betrieb sechs Monate angehört (§§ 7, 8 BetrVG). Ohne Betriebsrat entscheidest du über das Wie allein; Erfassungspflicht und Datenschutz gelten trotzdem. Mehr im Ratgeber Zeiterfassung im Kleinbetrieb.

Mit ZeitFabrik umsetzen

ZeitFabrik erfasst, was die Pflicht verlangt: Beginn, Ende und Pausen, per App, im Browser oder am Touch-Terminal. Deine Mitarbeitenden sehen ihre eigenen Zeiten jederzeit, Vorgesetzte geben die monatlichen Stundenzettel frei, und die Prüfung von Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz läuft automatisch. Über Organisationseinheiten bildest du die Struktur deines Betriebs ab. Gehostet in Deutschland, DSGVO-konform. Den Testzeitraum kannst du für die Pilotphase mit dem Betriebsrat nutzen. Mehr zur Zeiterfassung mit ZeitFabrik. Teste ZeitFabrik 30 Tage kostenlos – ohne Kreditkarte.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Zur Ratgeber-Übersicht