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Zeiterfassung im Homeoffice: Was du als Arbeitgeber regeln musst
Ja, auch im Homeoffice musst du die Arbeitszeit deiner Mitarbeitenden erfassen: Beginn, Ende und Dauer, an jedem Arbeitstag. Die Pflicht hat das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz abgeleitet, und sie hängt nicht am Arbeitsort. Das Bundesarbeitsministerium stellt in seinen Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung klar, dass das Arbeitszeitgesetz auch zu Hause gilt. Aufschreiben dürfen deine Mitarbeitenden selbst, verantwortlich bleibst du.
Welche Regeln zu Hause gelten
Im Homeoffice gelten dieselben Grenzen wie im Büro:
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Arbeitszeit pro Werktag | 8 Stunden, bis zu 10 mit Ausgleich | § 3 ArbZG |
| Pausen | 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 bei mehr als 9 | § 4 ArbZG |
| Ruhezeit | 11 Stunden am Stück | § 5 ArbZG |
| Sonn- und Feiertage | grundsätzlich arbeitsfrei | § 9 ArbZG |
| Aufzeichnung | Beginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit | BAG, 1 ABR 22/21 |
Was sich zu Hause ändert, ist der Ablauf. Im Büro liegt die Arbeit meist in einem Block mit Mittagspause. Im Homeoffice wird der Tag öfter unterbrochen: Kinder abholen, Handwerker, ein Arzttermin, abends noch einmal an den Rechner. Genau diese Tage sind schwer nachzuvollziehen, wenn nur „8 Stunden“ im Stundenzettel steht.
Abends noch Mails: Was das für die Ruhezeit heißt
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Die Ruhezeit von 11 Stunden beginnt nach § 5 erst mit dem Ende der täglichen Arbeitszeit. Wer um 21:30 Uhr noch eine Mandantenmail beantwortet, verschiebt damit den frühesten Beginn am nächsten Morgen auf 8:30 Uhr. Eine Untergrenze, ab der Arbeit zählt, nennt das Gesetz nicht.
Für deine Planung heißt das: Arbeitet jemand abends, darf er am nächsten Tag erst später anfangen. Einen Termin um 7:30 Uhr kannst du dann nicht ansetzen. Mehr zu den Regeln und Ausnahmen steht im Ratgeber Ruhezeit: 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.
Praxisbeispiel: Steuerkanzlei, Tag mit Unterbrechung
Eine Steuerkanzlei lässt ihre Steuerfachangestellte dienstags zu Hause arbeiten. Ihr Tag sieht so aus:
So rechnest du nach:
- Arbeitszeit: 4 Stunden am Vormittag, 2 am Mittag, 1,5 am Abend, zusammen 7,5 Stunden. Die Pause und die private Unterbrechung zählen nicht mit.
- Pause: Bei mehr als 6 Stunden Arbeit sind 30 Minuten Pause Pflicht. Die halbe Stunde um 11:30 Uhr deckt das ab, und kein Block ist länger als 6 Stunden.
- Ruhezeit: Die Arbeit endet um 21:30 Uhr. Der Mittwoch darf frühestens um 8:30 Uhr beginnen. Steht um 7:30 Uhr ein Termin in der Kanzlei an, muss er verschoben werden, oder der Abendblock fällt weg.
Mit einer Zeile „7,5 Stunden“ wäre der Tag korrekt abgerechnet, aber die Ruhezeit ließe sich nicht prüfen. Dafür braucht es Beginn und Ende jedes Blocks.
Wer aufschreibt: Selbstaufzeichnung ist erlaubt
Nach dem BAG ist es nach den europäischen Vorgaben nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung an die Beschäftigten zu delegieren. Das System einzurichten und vorzuhalten bleibt Sache des Arbeitgebers. Auch das Bundesarbeitsministerium sieht das so: Delegieren geht, die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzes bleibt bei dir. Eine Formvorschrift gibt es derzeit nicht.
Im Homeoffice ist das ohnehin der einzige praktikable Weg. Damit es funktioniert, helfen drei Absprachen:
- Jeder Arbeitsblock wird mit Beginn und Ende erfasst, die Summe allein reicht nicht.
- Erfasst wird am selben Tag, nicht am Monatsende aus dem Gedächtnis.
- Du siehst dir die Zeiten regelmäßig an und gibst sie frei.
Der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz vom 18. Juni 2026 sähe eine elektronische Aufzeichnung grundsätzlich am selben Tag vor. Delegieren wäre weiter möglich, die Verantwortung bliebe beim Arbeitgeber. Ein Gesetz ist das noch nicht, Details im Artikel Neues Arbeitszeitgesetz 2026.
Wer seinen Leuten freie Hand bei der Lage der Arbeitszeit lässt, kann das weiter tun: Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung schließen sich nicht aus.
Homeoffice, mobile Arbeit, Telearbeit
Für die Zeiterfassung ist der Begriff egal, für den Arbeitsschutz nicht ganz. Einen Telearbeitsplatz definiert § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung, welche Teile der Verordnung für ihn gelten, steht in § 1 Abs. 4.
| Begriff | Arbeitsstättenverordnung gilt? | Zeiterfassung |
|---|---|---|
| Telearbeit: Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, vom Arbeitgeber fest eingerichtet, mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und gestellter Ausstattung | teilweise: erstmalige Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze | Pflicht, wie im Büro |
| Homeoffice: Arbeit von zu Hause | nur, wenn dort ein Telearbeitsplatz eingerichtet ist | Pflicht, wie im Büro |
| Mobile Arbeit: gelegentlich mit dem Laptop, etwa am Küchentisch | nein, kein Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung | Pflicht, wie im Büro |
Datenschutz: erfassen ja, überwachen nein
Zeiterfassung heißt: Beginn, Ende und Pausen aufschreiben. Mehr braucht es für die gesetzlichen Pflichten nicht. Software, die Bildschirme fotografiert, Tastatureingaben zählt oder die Kamera einschaltet, geht weit darüber hinaus und gehört nicht in ein Zeiterfassungssystem. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung und bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 14 BetrVG). Wie das abläuft, steht im Ratgeber Zeiterfassung und Betriebsrat.
Mit ZeitFabrik umsetzen
Mit ZeitFabrik stempeln sich deine Mitarbeitenden im Browser, mit der iPhone- oder Android-App oder der Apple Watch ein und aus, auch mehrmals am Tag. Pausen werden mit erfasst, vergessene Zeiten lassen sich nachtragen. ZeitFabrik prüft Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten automatisch nach dem Arbeitszeitgesetz, also auch die 11 Stunden nach dem Abendblock. Jeder sieht seine eigenen Zeiten jederzeit, und am Monatsende entsteht der Stundenzettel zur Freigabe. Gehostet in Deutschland, DSGVO-konform. Teste ZeitFabrik 30 Tage kostenlos – ohne Kreditkarte.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.